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Fuß- und Radwege sind KEINE Parkplätze! (12.06.2018)

Bild Sigrid Räkel-Rehner

© Steffi Duong

Es ist ein wichtiges GRÜNES Anliegen, ein Verkehrsmittel nicht gegen ein anderes auszuspielen und für die gleichberechtigte Vernetzung verschiedener Mobilitätsangebote zu sorgen. Uns wurde jedoch ein Schreiben der Stadtverwaltung an einen Mitbürger weitergeleitet, in dem die Praxis ausdrücklich anders dargestellt wird. Zitat daraus: „In jahrelanger Praxis wird von der Stadt Ulm das Parken auf Gehwegen außerhalb der Innenstadt toleriert, sofern keine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer vorliegt. Hierfür muss die Restwegbreite mindestens ein Meter betragen. Dadurch steht in vielen Bereichen des Stadtgebiets den Verkehrsteilnehmern zusätzlicher Parkraum zur Verfügung und der Parksuchverkehr wird eingedämmt. Dieses Vorgehen hat sich überwiegend bewährt und es besteht daher keine Veranlassung, von dieser gängigen „Ulmer Praxis“ des Gehwegparkens abzuweichen.“

Dabei ist zu beachten, dass es in Ulm zahlreiche gemeinsame Geh- und Radwege gibt, die zwar rechtlich vorrangig als Fußweg gesehen werden, aber für den Radverkehr benutzungspflichtig sind. Diese bis auf einen Meter Restwegbreite zuparken zu lassen ist eine Gefahr für die Verkehrssicherheit, denn eine gefahrlose Begegnung zweier Fahrräder wird dort auf keinen Fall möglich sein. In der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) wird auch explizit eine Breite von innerorts mindestens 2,50 m und außerorts mindestens 2,00 m für solche gemeinsamen Geh- und Radwege vorgegeben.

Ein bis auf einen Meter zugeparkter Gehweg bedeutet ebenfalls spürbare Einschränkungen für diejenigen Mitbürgerinnen und Mitbürger, die mit Kinderwagen oder Gehhilfe unterwegs sind. Auch die Überquerung der Fahrbahn wird durch eingeschränkte Sicht gefährlicher. Daher empfiehlt die Vereinigung für Stadt-, Regional und Landesplanung mindestens 1,5 m breite Gehwege sowie eine Breite von 2,5 m im Regelfall.

„Die „Ulmer Praxis“ ist in ihrer jetzigen Fassung sowohl rechtswidrig als auch verkehrsgefährdend und widerspricht der angestrebten Gleichwertigkeit verschiedener Verkehrsmittel. Wir haben daher beantragt, die „Ulmer Praxis“ per Dienstanweisung so zu ändern, dass die gesetzlich verbindlichen 1,5 m Restwegebreite gewahrt werden“, erklärt Sigrid Räkel-Rehner.