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Immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtige Anlagen

Biogasanlage

Laut Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) müssen Errichtung und Betrieb von Anlagen, die besonders geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit/ die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder zu belästigen, immissionsschutzrechtlich genehmigt werden. Auch ortsfeste Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen sind genehmigungsbedürftig.

Im Anhang zur Verordnung über genehmigungspflichtige Anlagen (4. BImSchV) sind abschließend alle Anlagen aufgeführt, die einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen.

Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung schließt andere behördliche Entscheidungen, wie z. B. nach Baurecht, Wasserrecht, Betriebssicherheitsverordnung usw., mit ein. So müssen nicht mehrere Genehmigungsanträge gestellt werden. Davon ausgenommen ist eine möglicherweise notwendige wasserrechtliche Erlaubnis zur Abwassereinleitung oder die Benutzung eines Gewässers.

Für einige wenige Anlagen im Stadtkreis Ulm, insbesondere für solche, die der Störfallverordnung unterliegen oder die in der EU-Richtlinie über Industrieemissionen (IED/IE Richtlinie) benannt sind, ist das Regierungspräsidium Tübingen die zuständige Genehmigungs- und Überwachungsbehörde.

Beabsichtigt die Betreiberin bzw. der Betreiber, die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb einer genehmigungspflichtigen Anlage zu ändern, so muss sie bzw. er auch dafür eine Genehmigung einholen, wenn es sich um eine wesentliche Änderung handelt. Andere Änderungen müssen mindestens einen Monat vor Beginn der Genehmigungsbehörde angezeigt werden (Anzeige § 15 BImSchG).

Beschwerden über Belästigungen durch immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen (z. B. Lärm, Geruch) können schriftlich oder per E-Mail an die Abteilung Umweltrecht und Gewerbeaufsicht der Stadt Ulm gerichtet werden. Dabei sollten Art und Ausmaß der Belästigung sowie der Verursacher (Firma, Anschrift) möglichst genau bezeichnet werden.

Für das Genehmigungsverfahren gibt es Antragsformulare beim Gewerbeaufsichtsamt Baden-Württemberg (siehe Link in der rechten Spalte).

In der Verordnung über die Grundsätze des Genehmigungsverfahrens (9. BImSchV) ist festgelegt, welche Angaben ein Antrag zur Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung enthalten muss und welche Unterlagen dem Antrag beizufügen sind.

Die Abteilung Umweltrecht und Gewerbeaufsicht der Stadt Ulm steht Ihnen bei der Antragstellung gerne unterstützend zur Seite und empfiehlt frühzeitig, also möglichst vor Aufnahme konkreter Planungen, Kontakt aufzunehmen. Folgender Grundsatz gilt bei jedem Genehmigungsverfahren: Je vollständiger ein Antrag eingereicht wird, desto schneller kann mit der Genehmigung gerechnet werden. Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller Unterlagen vorlegt, die eine vollständige und abschließende Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens ermöglichen.