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Blinde und Sehbehinderte

Leistungen

Landesblindenhilfe nach dem Landesblindenhilfegesetz Baden-Württemberg erhalten Personen,

  • die auf beiden Augen vollständig erblindet sind oder
  • deren Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als 1 /50 beträgt oder
  • bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen.

Die Voraussetzungen müssen im Rahmen des Antrags durch ein augenfachärztliches Gutachten bzw. durch Vorlage eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkmal "BL" vom Antragsteller nachgewiesen werden.
Landesblindenhilfe wird einkommens- und vermögensunabhängig zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen gewährt.

Blindenhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erhalten Personen,

  • die auf beiden Augen vollständig erblindet sind oder
  • deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein 1/50 beträgt oder
  • bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen.

Die Blindenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch, die aufstockend neben der Landesblindenhilfe gewährt werden kann, ist jedoch einkommens- und vermögensabhängig.