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Baulärm

Baustelle

Der durch gewerbliche Bauarbeiten (Arbeiten zur Errichtung, Änderung, Unterhaltung baulicher Anlagen sowie deren Abbruch) verursachte Lärm wird als Baulärm bezeichnet. Lärm durch Bauarbeiten in der Wohnung, sofern sie von einer Firma durchgeführt werden, fällt ebenfalls unter diese Kategorie. Lärm durch Heimwerkertätigkeiten von Privatpersonen hingegen wird dem Nachbarschaftslärm zugeordnet. Bei Baustellen gilt in der Regel die Nachtruhezeit von 20 bis 7 Uhr. Ob durch den Betrieb einer Baustelle schädliche Umwelteinwirkungen (Gefahren, erhebliche Belästigungen und Beeinträchtigungen) auf die Anwohnenden entstehen, wird nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen - beurteilt.

  • Vorbereitungsarbeiten (Herrichten der Werkzeuge)
  • Malerarbeiten im Inneren des Gebäudes
  • Kabelverlegearbeiten im Gebäudeinneren

Weitere Informationen zum Thema finden Sie in der Vorschrift der Staatlichen Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg: GAA BW - Allgemeine Verwaltungsvorschrift Baulärm (Pdf)

  • Betonierarbeiten
  • Schalarbeiten
  • Kranarbeiten
  • Arbeiten mit sonstigen Baustellenmaschinen
Handelt es sich bei der Baumaßnahme um einen Notfall mit öffentlichem Interesse (z.B. Wasserrohrbruch oder Ähnliches), so können diese Arbeiten bis zum Beheben des Schadens trotzdem zulässig sein.

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