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Urkundenbestellung

Stammbuch mit Urkunden

Sie sind in Ulm geboren, haben hier geheiratet oder es ist z. B. ein Elternteil in Ulm verstorben und Sie benötigen nun eine entsprechende Personenstandsurkunde?

Somit ist in einem solchen Fall das Standesamt Ulm für die Ausstellung der Urkunden zuständig, da die Personenstandsregister am Ort des Ereignisses (Geburt, Eheschließung, Begründung Lebenspartnerschaft, Sterbefall) geführt werden.

Nutzen Sie dazu doch einfach unseren Online-Urkunden-Assistenten zur direkten und unkomplizierten Bestellung von Personenstandsurkunden wie z.B. Geburts-, Ehe- oder Sterbeurkunden:

Urkundenbestellung online

Telefonische Urkundenbestellungen oder Urkundebestellungen per E-Mail sind nicht möglich.

Sie dürfen uns selbstverständlich eine Urkundenanforderung per Post zusenden oder Sie kommen persönlich, gerne nach Terminvereinbarung, zu den Öffnungszeiten bei uns vorbei. In allen Fällen ist Ihre Identität nachzuweisen.

Ihre Urkundenbestellung erhalten Sie in der Regel innerhalb von zwei Wochen per Post mit Rechnung zugesandt. Die Urkunden werden gefaltet versandt. Bitte sehen Sie von telefonischen Rückfragen über den Bearbeitungsstand ab.

Die Personenstandsregister enthalten persönliche Daten, die dem Datenschutz unterliegen. Die Ausstellung von Personenstandsurkunden und Erteilung von Auskünften kann nur von Personen verlangt werden, auf die sich der Eintrag bezieht, sowie von deren Ehegatten oder Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen haben hierzu nur ein Recht, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.

Falls Sie nicht zu dem oben genannten Kreis der Berechtigten zählen, müssen Sie eine schriftliche Vollmacht vorlegen mit Personalausweis oder Reisepass der ermächtigten Person, einen vollstreckbaren Titel oder einen Vollstreckungsbescheid zum Mahnbescheid, ein Urteil oder Ähnliches.

Gebühren für die Ausstellung von Personenstandsurkunden

Die Höhe der Gebühren ist in der Verordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO) vom 17.06.2023 geregelt.

Beglaubigte Abschrift oder Ausdruck aus dem Geburten-,
Ehe-, Lebenspartnerschafts- oder Sterberegister    
je 20,00 € 
Ehe-, Geburts-, Lebenspartnerschafts- oder Sterbeurkunde    je 20,00 €
Auskunft aus dem oder Einsicht in ein Personenstandsregister   je 20,00 €
 

Gebührenfrei ist die Ausstellung nur, sofern die Urkunden für die gesetzliche Renten- oder Sozialversicherung benötigt werden. Zum Nachweis müssten Sie uns mit Ihrer Urkundenbestellung eine Kopie des Anforderungsschreibens der Renten- bzw. Sozialversicherung vorlegen.

Bitte beachten: Die Stornogebühr für bestellte und vorab bezahlte Urkunden, deren Register (z. B. Geburtenregister) sich nicht beim Ulmer Standesamt befindet, beträgt 20,00 €.

Bei Versand von Personenstandsurkunden ins Ausland wird zusätzlich ein Auslagenersatz in Höhe von 10,00 € erhoben.

Sie wollen beispielsweise gegenüber Ihrem Heimatland Ihre in Deutschland erfolgte Heirat oder die Geburt Ihres in Deutschland geborenen Kindes nachweisen?

Dann werden die Behörden im Ausland von Ihnen entsprechende öffentliche Urkunden verlangen, welche zuvor für die Verwendung im Ausland (internationaler Rechtsverkehr) beglaubigt werden müssen.

Worum geht es bei der Beglaubigung von Urkunden für den internationalen Rechtsverkehr?

Die Behörden im Ausland können die Echtheit von öffentlichen Urkunden, die in Deutschland ausgestellt werden, nicht in jedem Fall selbst überprüfen. Deshalb gibt es in Deutschland Stellen, welche die Echtheit der Unterschriften auf den Urkunden, die Berechtigung der Unterzeichner zur Ausstellung der Urkunden sowie die Echtheit der Dienstsiegel der ausstellenden Behörde prüfen und bestätigen, bevor die Urkunden den ausländischen Behörden vorgelegt werden. Diese Stellen, u. a. die Regierungspräsidien in Baden-Württemberg, sind den ausländischen Behörden bekannt.

Sie benötigen nun für das Ausland eine Apostille oder eine Vorbeglaubigung für die spätere Anbringung einer Legalisation auf eine vom Standesamt Ulm ausgestellte Personenstandsurkunde
(z.B. Geburts-, Ehe- oder Sterbeurkunde, Ehefähigkeitszeugnis oder Bescheinigung über Namensänderung)?

Hierfür wenden Sie sich direkt an das

Regierungspräsidium Tübingen
Beglaubigungen/Apostillen
Konrad-Adenauer-Str. 20
72072 Tübingen
Tel. (07071) 757 - 3705

Beachten Sie hierbei bitte folgende Hinweise:

  • Die Urkunden müssen im Original vorgelegt werden und ihr Ausstellungsdatum darf nicht mehr als sechs Monate zurückliegen. Weiterhin müssen die Urkunden mit einem Dienstsiegel der ausstellenden Behörde oder Körperschaft versehen sein.
  • Achten Sie darauf, welche Angaben Sie gegenüber den ausländischen Behörden nachweisen müssen und ob diese Angaben auch tatsächlich durch die Urkunde dokumentiert werden.
  • Ihre Urkunden können Sie direkt mit der Post an das Regierungspräsidium Tübingen schicken oder aber persönlich dort vorsprechen. Sofern Sie den Postweg vorziehen, legen Sie Ihren Urkunden ein Begleitschreiben (siehe unter Downloads) bei, aus dem Ihre Anschrift, Ihr Anliegen und insbesondere das Bestimmungsland der Urkunden hervor geht.
  • Die Beglaubigung ist gebührenpflichtig. Anfallende Kosten werden Ihnen vom Regierungspräsidium Tübingen in Rechnung gestellt.

Information
Es gibt zwei Arten der Beglaubigung:

  • Legalisation
  • Apostille

Welche Art der Beglaubigung notwendig ist, erfahren Sie bei der zuständigen konsularischen Vertretung des Bestimmungsstaates in Deutschland oder bei den für die Beglaubigung zuständigen deutschen Stellen.
Für Länder, die dem Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation beigetreten sind, genügt es, die erforderlichen Urkunden mit einer sogenannten "Apostille" zu versehen. Mit der Apostille wird die deutsche öffentliche Urkunde direkt im Ausland anerkannt.
Werden die Urkunden für Länder benötigt, welche diesem Abkommen nicht beigetreten sind, beglaubigt das Regierungspräsidium Tübingen die Urkunden vor. Danach müssen Sie sich mit Ihren Urkunden noch an die konsularische Vertretung des Bestimmungsstaates in der Bundesrepublik Deutschland wenden. Dort wird die vom Regierungspräsidium Tübingen vorbeglaubigte Urkunde "legalisiert" (überbeglaubigt) und kann anschließend im Ausland verwendet werden.