Navigation und Service

Springe direkt zu:

Landtagswahl 2021

Das Haus des Landtags in Stuttgart

© iStock.com/Simon Dux

Das Haus des Landtags in Stuttgart

Die Wahlperiode des am 13. März 2016 gewählten 16. Landtags von Baden-Württemberg endet regulär am 30. April 2021. Am 14. März 2021 findet daher in Baden-Württemberg und damit auch im Wahlkreis 64 Ulm die Wahl des neuen Landtags statt. Gewählt werden kann entweder im Wahllokal oder durch Briefwahl. Untenstehend die wichtigsten Infos im Überblick.

Wahllokalfinder

Das Wahlamt bereitet sich auch darauf vor, in den Wahllokalen diverse Corona-Schutzmaßnahmen zu treffen. So soll sichergestellt werden, dass alle Wahlberechtigten die Möglichkeit haben, unter den geltenden Corona-Verordnungen sicher von ihrem Wahlrecht Gebrauch zu machen.

Ihren Wahlschein für die Briefwahl können Sie hier beantragen.

Wenn Sie die angebotene Verknüpfung (oder auch Link) zum Formular für den Online-Wahlscheinantrag nutzen, werden Sie auf eine Internetseite der Domain dvvbw.de weitergeleitet, auf der unser technischer Dienstleister den Antragsprozess abgebildet hat.

Eine persönliche Beantragung ist an folgenden Standorten möglich:

Olgastraße 66 (ab 8. Februar, ohne Terminvereinbarung)
Öffnungszeiten

Ortsverwaltungen (ab 8. Februar, Terminvereinbarung wünschenswert)
Eggingen: Öffnungszeiten und Kontakt zum Rathaus
Einsingen: Öffnungszeiten und Kontakt zum Rathaus 
Ermingen: Öffnungszeiten und Kontakt zum Rathaus
Gögglingen-Donaustetten: Öffnungszeiten und Kontakt zum Rathaus
Jungingen: Öffnungszeiten und Kontakt zum Rathaus
Lehr: Öffnungszeiten und Kontakt zum Rathaus
Mähringen: Öffnungszeiten und Kontakt zum Rathaus 
Unterweiler: Öffnungszeiten und Kontakt zum Rathaus

Bitte beachten Sie hierfür die Hinweise auf Ihrer Wahlbenachrichtigung.

Eine telefonischer Briefwahlantrag ist nicht möglich.

Zur Wahl der Abgeordneten des 17. Landtags von Baden-Württemberg am 14. März 2021 sind alle Wahlberechtigten zur Stimmabgabe aufgerufen. Wie kann die Stimme unabhängig von fremder Hilfe abgegeben werden, wenn man so schlecht sieht, dass man den Stimmzettel selbst nicht lesen kann?

Zur gleichberechtigten Teilnahme an der Landtagswahl bieten die Blinden- und Sehbehindertenverbände kostenlos die Zusendung von sogenannten Stimmzettelschablonen an. Die Stimmzettelschablone wird auf den Stimmzettel gelegt. Die Felder für das „Kreuzchen“ sind in der Schablone ausgespart. Auf der Schablone sind in großer tastbarer Schrift Erläuterungen angebracht. Zusammen mit der Schablone wird - ebenfalls kostenlos - eine Audio-CD ausgeliefert. Die CD kann mit handelsüblichen CD-Playern abgespielt werden. Auf dieser CD wird die Benutzung der Schablone erklärt. Außerdem wird der Inhalt des Stimmzettels vollständig aufgesprochen und auch darauf hingewiesen, falls eine entsprechende Lochung nicht mit einem Wahlvorschlag belegt ist.

Sind Sie selbst stark seheingeschränkt? Kennen Sie Personen, die sich für dieses Angebot interessieren? Dann fordern Sie die Schablone und eine Audio-CD mit der Aufsprache des Inhalts des amtlichen Stimmzettels kostenlos bei den Blinden- und Sehbehindertenverbänden an unter Telefon: 0761/36122.

Auszug* aus der

Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen

gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2

(Corona-Verordnung – CoronaVO)

Vom 30. November 2020 (in der ab 07. März 2021 gültigen Fassung)

 

§ 10a

Wahlen und Abstimmungen

 

(1) Für die Wahlhandlung und die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses bei der Landtagswahl, bei Bürgermeisterwahlen und bei Bürgerentscheiden sowie sonstigen Sitzungen des Gemeindewahlausschusses gelten die Absätze 2 bis 7. Das Wahlgebäude im Sinne dieser Regelung umfasst außer den Wahlräumen und Sitzungsräumen der Wahlausschüsse und Wahlvorstände auch alle sonstigen Räume im Gebäude, die während der Wahlzeit und der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sowie sonstigen Sitzungen des Gemeindewahlausschusses öffentlich zugänglich sind.

(2) Der Bürgermeister hat mindestens die Hygieneanforderungen nach § 4 Absatz 1 Nummern 1 bis 3, 6 und 8 sicherzustellen. Für die Mitglieder der Wahlausschüsse und Wahlvorstände und die Hilfskräfte sind die Arbeitsschutzanforderungen nach § 8 einzuhalten.

(3) Im Wahlgebäude muss eine medizinische Maske (vorzugsweise zertifiziert nach DIN EN 14683:2019-10) oder ein Atemschutz, welcher die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, getragen werden. Diese Verpflichtung besteht nicht für

1. Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und

2. Personen, die durch ärztliche Bescheinigung nachweisen, dass ihnen das Tragen einer Maske gemäß Satz 1 aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, oder das Tragen aus sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder zumutbar ist.

Zu anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Vor dem Betreten des Wahlraums muss jede Person sich die Hände desinfizieren.

(4) Für Personen, die sich auf Grundlage des Öffentlichkeitsgrundsatzes im Wahlgebäude aufhalten, gilt:

1. Sie sind zur Bereitstellung ihrer Kontaktdaten gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 verpflichtet, der Wahlvorstand ist zur Erhebung dieser Daten berechtigt, der Wahlvorsteher hat die gesammelten Daten dem Bürgermeister in einem verschlossenen Umschlag zu übergeben; der Bürgermeister ist zur Datenverarbeitung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Verpflichteter;

2. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 Nummer 2 dürfen diese Personen sich in Wahlräumen zwischen 8 Uhr und 13 Uhr und zwischen 13 Uhr und 18 Uhr und ab 18 Uhr für jeweils längstens 15 Minuten aufhalten, in Briefwahlräumen für längstens 15 Minuten; zu den Mitgliedern des Wahlvorstands und den Hilfskräften muss jeweils ein Mindestabstand von zwei Metern eingehalten werden.

(5) Der Zutritt zum Wahlgebäude ist Personen untersagt, die

1. in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind,

2. typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen,

3. entgegen Absatz 3 Satz 1 keine Maske tragen, ohne dass eine Ausnahme nach Absatz 3 Satz 2 vorliegt, oder

4. entgegen Absatz 4 Nummer 1 ganz oder teilweise nicht zur Angabe ihrer Kontaktdaten bereit sind.

(6) Für den Fall des Transports von Wahlgegenständen zu einem anderen Wahlbezirk nach § 41 Absatz 3a der Landeswahlordnung oder zu einem anderen Wahlbezirk oder einem Sitzungsraum eines Briefwahlvorstands nach § 37a der Kommunalwahlordnung, weil weniger als 50 Stimmen im Wahlbezirk abgegeben wurden, dürfen mehrere Personen aus verschiedenen Haushalten in einem Fahrzeug fahren. Die Personen haben einen Atemschutz, welcher die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zu tragen. § 3 Absatz 2 Nummer 2 bleibt unberührt.

(7) Zur Teilnahme an der Wahl oder Abstimmung sind Wählerinnen und Wähler von Ausgangsbeschränkungen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes befreit. Gleiches gilt für die Mitglieder der Wahlausschüsse und Wahlvorstände und die Hilfskräfte zur Mitwirkung bei der Wahl oder Abstimmung sowie die Personen, die sich aufgrund des Öffentlichkeitsgrundsatzes im Wahlgebäude oder bei öffentlichen Sitzungen der Wahlausschüsse aufhalten wollen.

Stadt Ulm

Bekanntmachung über Repräsentative Wahlstatistik bei der Landtagswahl
am 14. März 2021

Bei der Landtagswahl am 14. März 2021 werden in den folgenden Wahlbezirken wahlstatistische Auszählungen nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen der Wählerinnen und Wähler durchgeführt:

  • 11.101 Familienbildungsstätte, Sattlergasse 6
  • 11.107 Humboldt-Gymnasium, Karl-Schefold-Str. 18
  • 11.109 Ulrich-v.-Ensingen-Realschule, Frauenstr. 101
  • 13.302 Kinder-& Familienzentrum, Erika-Schmid-Weg 3
  • 14.405 Hans- u. Sophie-Scholl-Gymnasium, Wagnerstr. 1
  • 14.409 Bildungshaus Ulmer Spatz, St. Barbara-Str. 35
  • 15.506 Katholischer Kindergarten Gut Bertha, Sonnenhalde 22
  • 16.605 Kath. Pfarrheim, Harthauser Str. 36
  • 18.804 Grundschule Erenlauh, Erenäcker 50
  • 18.808 Grundschule Tannenplatz, Wiblinger Ring 11
  • 18.813 Regenbogenschule, St. Gallener Str. 11
  • 26.063 Rathaus Gögglingen/Donaustetten, Riedlenstr. 16

 

Hierfür werden Stimmzettel verwendet, aus denen das Geschlecht und die Geburtsjahresgruppe der Wählerin/des Wählers zu erkennen sind; andere Stimmzettel sind in diesen Wahlbezirken nicht zugelassen. Das Verfahren ist im Wahlstatistikgesetz geregelt. Es ist sichergestellt, dass das Wahlgeheimnis nicht verletzt wird.

Nähere Informationen erhalten Sie vom Wahlamt der Stadt Ulm, Olgastraße 66,
89073 Ulm.