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Spenden

Das Sachgebiet Steuern ist für die Abwicklung und Bescheiniung von Sach- und Geldspenden, die an die Stadt Ulm freiwillig geleistet werden, zuständig.


Spenden sind freiwillige, entgeltliche oder unentgeltliche Zuwendungen von natürlichen oder juristischen Personen, zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordung an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz steuerbefreite Körperschaft. Der Zuwendungsgeber erwartet keine unmittelbare Gegenleistung, für ihn steht die Förderung des Zuwendungszwecks im Vordergrund.


Die steuerliche Abzugsfähigkeit der Spenden ist im § 10b Einkommensteuergesetz geregelt.


Die Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen ist für die Stadt Ulm im § 78 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) geregelt.


Die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung obliegen gem. §78 Abs. 4 GemO ausschließlich dem Oberbürgermeister, sowie den Bürgermeister/-innen. Über die Annahme oder Vermittlung einer Zuwendung entscheidet allein der Gemeinderat.


Die Entscheidung, ob Spenden angenommen werden, trifft damit in Ulm der zuständige beschließende Ausschuss des Gemeinderats in einer öffentlichen Sitzung. Dieser tagt mehrmals im Jahr. Die Termine über die öffentlichen Sitzungen können Sie hier einsehen.


Spendenbescheinigungen können erst nach Beschlussfassung des Hauptausschusses/Gemeinderats ausgestellt werden. Aufgrund dieser Regelung kann sich die Ausstellung von Spendenbescheinigungen verzögern. Desweiteren gelten Sachspenden bis zur Beschlussfassung des Hauptausschusses/Gemeinderats als vorläufig entgegengenommen.


Geldspenden bitten wir auf folgendes Bankkonto der Stadt Ulm zu überweisen:


Sparkasse Ulm             IBAN:    DE27 6305 0000 0000 1000 72              BIC:      SOLADES1ULM

Bitte geben Sie als Verwendungszweck "Spende + ergänzende Angaben zum Förderzweck / die jeweilige begünstigte Abteilung der Stadt Ulm" an.