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Nachbarschaftslärm

Trommler

Geräusche, welche von Personen in der Nachbarschaft hervorgerufen werden und störend oder belästigend wirken, werden als Nachbarschaftslärm bezeichnet. Hierzu gehören unter anderem laute Unterhaltungen und lautes Feiern, laut eingestellte Fernseher, Hundegebell, Klavierüben und auch Heimwerkerarbeiten in der Wohnung oder im Garten.

Für Feste von Nachbarn und  Alltagsbelästigungen im Mietshaus gelten die Regelungen des zivilen Nachbarschaftsrechts. Danach kann der Lärmgeplagte auf der Grundlage des § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) eine Unterlassung der jeweiligen Belästigung verlangen, wenn diese ihn wesentlich beeinträchtigt. Im Falle einer Belästigung sollte immer zuerst versucht werden, den Verursacher anzusprechen. Häufig kann ein freundliches Gespräch mögliche Missverständnisse klären und zu einem rücksichtsvollen Miteinander beitragen. Was für den einen Lärm ist, wird vom anderen nicht als störend empfunden. Lassen die lärmenden Nachbarn überhaupt nicht mit sich reden, können Sie im akuten Fall die Polizei rufen.

Sollte es zu gehäuften Ruhestörungen kommen, können Sie die Bürgerdienste der Stadt Ulm als Ortspolizeibehörde einschalten. In der Polizeiverordnung der Stadt Ulm gibt es hierzu Regelungen zur Benutzung von Rundfunk- und Fernsehgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten, zu Haus- und Gartenarbeiten und zu Lärm durch Tiere. Bei begründeten Beschwerden können im Einzelfall Bußgelder verhängt werden.