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Industrie- und Gewerbelärm

Abluftrohre Lärmemissionen

Unter Industrie- und Gewerbelärm versteht man die durch gewerbliche und industrielle Lärmquellen verursachten Geräusche störenden Charakters. Dazu zählen große Betriebe wie Kraftwerke und Gießereien, aber auch kleine Gewerbe- und Handwerksbetriebe wie Schreinereien oder der Einzelhandel. In der Regel handelt es sich dabei um sogenannte "ortsfeste Anlagen". Lärm, der durch gewerbliche Bautätigkeiten entsteht, ist hingegen kein Industrie- und Gewerbelärm, sondern Baulärm, der nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Baulärm beurteilt wird. Die Ermittlung und Beurteilung von Industrie- und Gewerbelärm erfolgt nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm).

Mit dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und der TA Lärm bestehen in Deutschland Instrumente, um die Nachbarschaft vor gewerblichem Lärm zu schützen. Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb von industriellen und gewerblichen Anlagen werden danach nur erteilt, wenn schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche nicht hervorgerufen werden können.

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz schreibt vor, dass Anlagen nach dem Stand der Technik gebaut und betrieben werden müssen und für die Nachbarschaft und die Allgemeinheit keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteile und erheblichen Belästigungen entstehen dürfen. In Abhängigkeit vom Immissionsort sind dort bestimmte Richtwerte festgelegt, die in der Nachtzeit (22 bis 6 Uhr) wesentlich strenger sind als in der Tagzeit (6 bis 22 Uhr).

Die Abteilung Umweltrecht und Gewerbeaufsicht der Stadt Ulm prüft im Rahmen von Genehmigungsverfahren, ob die Lärmrichtwerte eingehalten werden können, und fordert gegebenenfalls Lärmminderungsmaßnahmen zur Einhaltung der Richtwerte.