Navigation und Service

Springe direkt zu:

Geräte- und Maschinenlärm

Lärmmessung von Maschinen

Viele mobile Geräte, die zur Gartenarbeit oder beim Heimwerken eingesetzt werden, sind wirklich sehr laut. So laut, dass sie das Gehör schädigen, wenn sie ohne Hörschutz benutzt werden. Und die Nachbarn fühlen sich genervt. Wer im Garten Geräte und Maschinen einsetzt, sollte immer darauf achten, sich selbst und die Nachbarn vor Lärm zu schützen.
Laute Geräte und Maschinen führen häufig zu Konflikten in der Nachbarschaft.
Wählen Sie für die Gartenarbeit möglichst leise Geräte aus, oder überlegen Sie, ob sich die Arbeiten nicht auch in Handarbeit erledigen lassen. Sie entscheiden selbst, wie viel Lärm Sie sich und Ihrer Umgebung zumuten.

Regelungen zum Lärmschutz bei mobilen Geräten und Maschinen enthält die sogenannte „Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung“ (32. BImSchV). Diese gilt für 57 unterschiedliche Geräte- und Maschinenarten, von Baumaschinen, wie etwa Betonmischer und Hydraulikhämmer, über Bau- und Reinigungsfahrzeuge, darunter Transportbetonmischer und Kehrmaschinen, bis hin zu Landschafts- und Gartengeräten, wie Kettensägen, Laubbläser und Rasenmäher.

Die 32. BImschV schreibt vor, dass die Geräte so gekennzeichnet werden müssen, dass deutlich wird, wie laut sie sind. Außerdem muss die Kennzeichnung Angaben darüber enthalten, wann, wo und wie die Geräte eingesetzt werden dürfen. Ein Hinweis darauf, dass ein Gerät die Vorschriften erfüllt, ist das CE-Zeichen. Zu bevorzugen sind immer Geräte, welche die Lärmgrenzwerte nicht nur einhalten, sondern möglichst weit unterschreiten. Hinweise auf Geräte, die besonders umweltfreundlich sind, geben Zeichen wie der „Blaue Engel“.

Die 32. BImSchV (§ 7) legt zudem zeitliche Beschränkungen für den Betrieb im Freien von zahlreichen Maschinen- und Gerätearten in lärmempfindlichen Gebieten fest. So ist es in allgemeinen und reinen Wohngebieten verboten, Rasenmäher an Sonn- und Feiertagen ganztägig und an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr zu nutzen. Die besonders lärmrelevanten Geräte wie Freischneider, Grastrimmer, Graskantenschneider, Laubsammler und Laubbläser dürfen werktags nur in der Zeit von 09.00 bis 13.00 Uhr und von 15.00 bis 17.00 Uhr betrieben werden.

  • Nehmen Sie auf schutzwürdige Interessen anderer Rücksicht. Oftmals ermöglicht schon das zeitliche Verlegen einer Tätigkeit einen Konflikt. (z. B. Rasenmähen, freiwillig erst ab 15:00 Uhr)
  • Bitte versuchen Sie im Interesse einer guten Nachbarschaft sowie im Interesse eines gedeihlichen Zusammenlebens auf die vermeintlichen Verursacher von Emissionen in einem privaten Gespräch zuzugehen. Vielfach können schon auf diese Weise Missverständnisse und einmalige Verfehlungen geklärt werden und das gutnachbarliche Klima bleibt gewahrt.

Lässt der Nachbar leider überhaupt nicht mit sich reden, so können Sie im akuten Notfall die Polizei rufen.