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Fluglärm

Fluglärm ist äußerst störend und kann, wie andere Lärmarten auch, zu gesundheitlichen Beein­trächtigungen führen. Er ist im Gegensatz zu vielen anderen Lärmquellen nicht vor­herseh­bar und stellt daher eine besondere Belastung für die betroffenen Menschen dar.

In Ulm treten Lärmbeeinträchtigungen durch Jagdflugzeuge der Bundeswehr und in geringem Umfang durch Testflüge der Airbus Defence & Space auf. Bei den einzelnen Flugmanövern kreisen in der Regel mehrere Flugzeuge in relativ großer Höhe ca. 15 bis 30 Minuten lang über Ulm. Von diesen Überflügen geht dennoch ein nicht unerheblicher Lärmpegel aus. Daneben können auch Über­flüge registriert werden, die durch das Durchbrechen der Schallmauer zu hohen und explo­sionsartigen Lärmbelastungen und Erschütterungen an Gebäuden führen. Hiervon sind auch die Ulmer Kulturdenkmäler, allen voran das Ulmer Münster, betroffen.

Die Stadt Ulm ist deswegen in engem Kontakt mit der Bundeswehr. Im Fachbereichsausschuss Stadtentwicklung, Bau und Umwelt wurde seitens der Bundeswehr letztmalig am 23.10.2014 berichtet (siehe rechte Spalte unter "Downloads").

Wenn Sie Sorgen, Wünsche oder Beschwerden zum militärischen Flugbetrieb haben, können Sie sich über ein Bürgertelefon direkt an das Luftfahrtamt der Bundeswehr wenden.

Wenn Sie sich durch zivilen Luftverkehr belästigt fühlen, können Sie sich an den jeweiligen Flughafen wenden. Die Kontakte sind auf der Seite des Verkehrsministeriums zusammengestellt.

Über dem Stadtgebiet befindet sich der zeitweilig reservierte Luftraum "TRA 207/307 All­gäu", der sich vertikal ab einer Höhe von 2.400 Metern bis in unbegrenzte Höhen ausdehnt. Die militärischen Flugbewegungen über Ulm unterliegen derzeit folgenden Regelungen:

  1. Das Gebiet der TRA Allgäu und das Modul TOP: Im Nachgang zur Sitzung des Fachbereichsausschusses Stadtentwicklung, Bau und Umwelt im Mai 2009 wurde seitens der Bundeswehr die TRA Allgäu um jeweils 20 Kilometer nach Norden und nach Süden verlängert. Dies hat zu einer Abnahme der Flugbewegungen über Ulm geführt. Zudem hat die Bundeswehr das Modul "TOP" erprobt. Hierbei handelt es sich um einen Übungsraum zwischen München und Stuttgart. Die Flugbewegungen finden – frei vom zivilen Luftverkehr – in einer sehr großen Höhe zwischen 14 und 22 Kilometern statt. Ziel dieses in einer Testphase installierten Moduls war es, die Anzahl der Lärmereignisse in einem größeren Bereich streuen und somit auch eine örtliche Lärmminderung in Ulm bzw. der TRA Allgäu erreichen zu können.
  2. Zeitraum: Der militärische Flugbetrieb über Ulm ist beschränkt und darf von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 08:00 Uhr bis 23:30 Uhr und am Freitag von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr durchgeführt werden.
  3. Häufigkeit: Die so genannten Öffnungszeiten der TRA Allgäu belaufen sich auf rund 3.500 Stunden. Die tatsächliche Nutzung betrug etwa im Jahr 2008 rund 784 Stunden (vgl. Anlage zur Niederschrift des Fachbereichsausschusses Stadtentwicklung, Bau und Umwelt vom 12.05.2009, § 151). Dies entspricht einer zeitlichen Auslastung von rund 22 Prozent. Die Auslastung lag für das Jahr 2013 bei 17 Prozent. Eine Zunahme von Flugbewegungen könnte auf Grund der vorhandenen Kapazitäten seitens der Stadt Ulm nicht verhindert werden.
  4. Flughöhe: Der Luftraum TRA Allgäu ist für den militärischen Flugbetrieb in mittleren Höhen bei einer gleichzeitigen Trennung vom zivilen Luftverkehr eingerichtet worden. Ein großer Teil der hier durchgeführten Flugbewegungen findet nach Angaben der Bundeswehr in ca. 8 Kilometer Höhe statt. Unterhalb des Luftraumes TRA Allgäu finden ebenfalls Flugbewegungen statt. Beim Überflug von Städten mit mehr als 100.000 Einwohnenden ist hierbei nach An­gaben der Bundeswehr eine Mindesthöhe von rund 600 Meter über Grund ein­zuhalten. Hierbei handelt es sich per Definition nicht um militärischen Tiefflug. Die­ser ist grundsätzlich außerhalb des Stadtgebietes von Ulm in einer Höhe zwischen 300 und 600 Meter über Grund zulässig.
  5. Lärmgrenzwerte: Lärmgrenzwerte für den Fluglärm werden nur innerhalb von so genannten Lärm­schutzbereichen um Flughäfen und Verkehrslandeplätze festgesetzt. Für den Flug­betrieb außerhalb dieser eng gefassten Bereiche bestehen keine Grenz-, Richt- oder Orientie­rungswerte. Fluglärm unterliegt darüber hinaus auch nicht der im Bundes-Immissionsschutzgesetz geregelten Lärmaktionsplanung. Der Anwendungsbereich erstreckt sich gemäß 47 a BImSchG explizit nicht auf Lärm, der auf militärische Tätigkeiten in militärischen Gebieten zurückzuführen ist.