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Immissionsschutzrechtlich nicht-genehmigungspflichtige Anlagen

Nicht genehmigungspflichtige Anlagen

Das Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) regelt den Schutz von Menschen, Tieren, Umwelt und Kulturgütern vor Schadstoffausstößen bzw. Immissionen. Es unterscheidet zwischen Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen und Anlagen, die nicht genehmigungspflichtig sind. Um Anlagen im Sinne des Gesetzes handelt es sich unter anderem bei:

 

  • Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen
  • Maschinen und Geräte sowie sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen
  • Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

Immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungspflichtige Anlagen sind gemäß BImSchG § 22 so zu errichten und zu betreiben,

  • dass schädliche Umwelteinwirkungen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, verhindert werden
  • dass nicht vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen nach dem Stand der Technik auf ein Mindestmaß reduziert werden,
  • dass die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.

Immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen können teilweise im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Zulassung (zum Beispiel eines Baugenehmigungsverfahrens) geprüft und genehmigt werden. Die Behörden sind hier ebenfalls angehalten, mögliche Umweltauswirkungen im Vorfeld zu prüfen. Soweit nicht aufgrund von Erfahrungswerten an vergleichbaren Anlagen zu erwarten ist, dass die Einhaltung vorgegebener Immissionswerte sichergestellt ist, ist auch hier eine Prognose der Geräuschimmissionen erforderlich. Im Rahmen der Genehmigung ist dann ebenfalls die Festlegung von Nebenbestimmungen zum Schallschutz möglich.