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Befördern und Sammeln

Altkleider Container

Sammler und Beförderer von ungefährlichen Abfällen sind verpflichtet (§ 53 KrWG), ihre Tätigkeit anzuzeigen. Werden gefährliche Abfälle befördert oder gesammelt, ist eine Erlaubnis
(§ 54 KrWG) zu beantragen. Für die Anzeige sowie die Erlaubnis besteht beim Ausführen der Tätigkeit Mitführungspflicht.
Wer gewerbsmäßig oder für gemeinnützige Zwecke Abfälle einsammeln will, muss diese Tätigkeit nach
§ 18 KrWG spätestens drei Monate vor Beginn anzeigen.

Die Anzeige für eine gewerbliche Sammlung muss folgende Angaben enthalten:

  • Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens
  • Sammlungsart
  • Ausmaß der Sammlung
  • Dauer der Sammlung, insbesondere über den größtmöglichen Umfang 
    und die Mindestdauer
  • Art der Abfälle
  • zu erwartende Menge der Abfälle
  • Verbleib der Abfälle
  • Verwertungswege der gesammelten Abfälle einschließlich der Maßnahmen zur Sicherstellung der Kapazitäten für die gesammelten Abfälle
  • Darlegung, wie die ordnungsgemäße Verwertung der gesammelten Abfälle gewährleistet wird

Die Anzeige für eine gemeinnützige Sammlung muss folgende Angaben enthalten:

  • Größe und Organisation des Trägers der Sammlung (z. B. Verein, Feuerwehr) ggf. des Dritten (z. B. gewerblicher Betrieb), wenn dieser mit der Durchführung der Sammlung beauftragt ist,
  • Art und Ausmaß sowie
  • Dauer der Sammlung
    (Die Vorlage weiterer Unterlagen, wie bei gewerblichen Sammlungen vorgesehen, kann von der Behörde verlangt werden.)

Wer gewerbsmäßig gefährliche Abfälle einsammelt oder befördert, muss Inhaber einer Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sein, sofern keine Ausnahmeregelung besteht.
Wer vom Erfordernis der Beförderungserlaubnis befreit ist oder wer gewerbsmäßig nicht gefährliche Abfälle einsammelt oder befördert, muss seine Tätigkeit anzeigen.

Wer im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen mehr als 2 t gefährliche Abfälle pro Jahr bzw. mehr als 20 t nicht gefährliche Abfälle pro Jahr sammelt oder befördert, muss dies ebenfalls anzeigen.
Hierbei kann es sich z. B. um Dienstleister und Handwerker handeln, die im Rahmen ihrer Dienstleistung anfallende, eigene Abfälle oder die Abfälle der Kunden befördern.

Die Anzeige nach § 53 KrWG bzw. den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 54 können über das Anzeige- und Erlaubnisportal der Länder abgeben werden (siehe
Link).

Die o. g. Pflichten gelten auch bei internationalen Abfallverbringungen und richten sich daher auch an Beförderer (auch ausländische) im grenzüberschreitenden Verkehr.

Bereits nach alter Rechtslage (KrW-/AbfG bzw. TgV oder BefErlV) erteilte Transportgenehmigungen / Erlaubnisse gelten (bis zum Ende ihrer Befristung) fort.

Mit dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sind zum 1. Juni 2012 in § 18 KrWG auch die gewerblichen und gemeinnützigen Sammlungen neu geregelt worden.

Das Wichtigste dabei ist, dass die gewerbliche oder gemeinnützige Sammlung 3 Monate vor der Sammlung angezeigt werden muss. Gesammelt werden dürfen ausschließlich nicht gefährliche Abfälle wie Altpapier, Altmetall, Altkleider, etc.

Elektroaltgeräte wie z. B. Radios, TV-Geräte, Bildschirme, Computer, etc., gelten wegen der darin enthaltenen Schwermetalle als gefährlicher Abfall und können daher nicht gesammelt werden.