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Lichtverschmutzung (24.11.2025)

Yvonne Schefler

© Gruene Fraktion Ulm

Lichtverschmutzung ist noch immer ein unterschätztes Umweltproblem. Zahlreiche Lichtquellen werden nicht zielgerichtet eingesetzt und beleuchten mehr Fläche als notwendig ist. Beleuchtungsanlagen tragen über die Streuung des Lichts dazu bei, dass der Nachthimmel weit in die Umgebung aufgehellt wird. Mehr als die Hälfte der heimischen Tierarten sind nachtaktiv und ihre Lebensräume werden durch künstliche Beleuchtung erheblich beeinträchtigt. Die zunehmende Beleuchtung in der Nacht führt nicht nur zu einem hohen Energieverbrauch, sondern wirkt sich nachweislich negativ auf Biodiversität sowie auf den Biorhythmus von Menschen und Tieren aus.

Mit § 21 Absatz 2 des Landesnaturschutzgesetzes Baden-Württemberg (NatSchG) gelten seit Anfang 2023 verbindliche Vorgaben zur Fassadenbeleuchtung. Diese Regelungen betreffen alle Gebäude, unabhängig davon, ob öffentlich, gewerblich oder privat. Ausnahmen bestehen nur in begründeten Fällen, etwa aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Sauberkeit oder zum Schutz von Kulturdenkmälern. In Ulm wurden zahlreiche Ausnahmeregelungen, bspw. für das Ulmer Münster gewährt. Darüber hinaus und trotz der geltenden Rechtslage sind im Stadtgebiet, bis in die Ortschaften hinein, weiterhin gewerbliche und private Fassadenbeleuchtungen festzustellen, die über die gesetzlich zulässigen Zeiten hinaus betrieben werden.

Nach § 21 Absatz 3 NatSchG sind die Kommunen verpflichtet, die öffentliche Straßenbeleuchtung bis 2030 auf eine insektenfreundliche Beleuchtung umzustellen. Kommunen haben dabei große Handlungsspielräume. So könnten bei der öffentlichen Beleuchtung, bspw. in Anwohnerstraßen, stundenweise Teil- oder Ganzabschaltungen, Bewegungsmelder oder die Reduzierung der Leuchtstärke eine wirksame Maßnahme sein.

Wir bitten um einen Bericht zum Stand der Um- und Durchsetzung der gesetzlichen Regelungen. Darüber hinaus regen wir weitere kommunale Maßnahmen an, etwa:

  • Schaffung von verbindlichen Vorgaben, bspw. in einer Satzung, zur Beleuchtungsstärke, Lichtdauer, Leuchtdichte, sofern diese noch nicht gesetzlich geregelt sind. Als Grundlage könnte die Satzung zu Lichtbild- und Wechsellichtwerbeanlagen in der Ulmer Kernstadt dienen.
  • Integration entsprechender Vorgaben in Bebauungspläne oder bei Baugenehmigungen
  • Informations- und Sensibilisierungskampagnen für das Gewerbe und für Ulmer*innen