Lichtverschmutzung (24.11.2025)
© Gruene Fraktion Ulm
Lichtverschmutzung ist noch immer ein unterschätztes
Umweltproblem. Zahlreiche Lichtquellen werden nicht zielgerichtet eingesetzt
und beleuchten mehr Fläche als notwendig ist. Beleuchtungsanlagen tragen über
die Streuung des Lichts dazu bei, dass der Nachthimmel weit in die Umgebung
aufgehellt wird. Mehr als die Hälfte der heimischen Tierarten sind nachtaktiv
und ihre Lebensräume werden durch künstliche Beleuchtung erheblich
beeinträchtigt. Die zunehmende Beleuchtung in der Nacht führt nicht nur zu
einem hohen Energieverbrauch, sondern wirkt sich nachweislich negativ auf
Biodiversität sowie auf den Biorhythmus von Menschen und Tieren aus.
Mit § 21 Absatz 2 des Landesnaturschutzgesetzes
Baden-Württemberg (NatSchG) gelten seit Anfang 2023 verbindliche Vorgaben
zur Fassadenbeleuchtung. Diese Regelungen betreffen alle Gebäude, unabhängig
davon, ob öffentlich, gewerblich oder privat. Ausnahmen bestehen nur in
begründeten Fällen, etwa aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der
Sauberkeit oder zum Schutz von Kulturdenkmälern. In Ulm wurden zahlreiche
Ausnahmeregelungen, bspw. für das Ulmer Münster gewährt. Darüber hinaus und
trotz der geltenden Rechtslage sind im Stadtgebiet, bis in die Ortschaften
hinein, weiterhin gewerbliche und private Fassadenbeleuchtungen festzustellen,
die über die gesetzlich zulässigen Zeiten hinaus betrieben werden.
Nach § 21 Absatz 3 NatSchG sind die Kommunen
verpflichtet, die öffentliche Straßenbeleuchtung bis 2030 auf eine
insektenfreundliche Beleuchtung umzustellen. Kommunen haben dabei große
Handlungsspielräume. So könnten bei der öffentlichen Beleuchtung, bspw. in
Anwohnerstraßen, stundenweise Teil- oder Ganzabschaltungen, Bewegungsmelder
oder die Reduzierung der Leuchtstärke eine wirksame Maßnahme sein.
Wir bitten um einen Bericht zum Stand der Um- und
Durchsetzung der gesetzlichen Regelungen. Darüber hinaus regen wir weitere
kommunale Maßnahmen an, etwa:
- Schaffung von verbindlichen Vorgaben, bspw. in einer Satzung, zur Beleuchtungsstärke, Lichtdauer, Leuchtdichte, sofern diese noch nicht gesetzlich geregelt sind. Als Grundlage könnte die Satzung zu Lichtbild- und Wechsellichtwerbeanlagen in der Ulmer Kernstadt dienen.
- Integration entsprechender Vorgaben in Bebauungspläne oder bei Baugenehmigungen
- Informations- und Sensibilisierungskampagnen für das Gewerbe und für Ulmer*innen